§ 57 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Art.VI der 31.GG-Novelle, BGBl. Nr.662/1977; V: BGBl. Nr. 200/1957, 192/1966, 426/1971;

Dienstzulagen

§ 57

(1) § 57.Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

  1. a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

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I in den Gehaltsstufen I

in der I-------------+-----------------I ab der

Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13

gruppe I-------------+-----------------+---------------------

I Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

I 6 626 7 082 7 517

II 5 963 6 377 6 766

III 5 297 5 665 6 015

IV 4 634 4 956 5 269

V 3 975 4 245 4 505

  1. b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

---------------+-------------------------------+---------------------

I in den Gehaltsstufen I

in der I------------+------------------I ab der

Dienstzulagen- I 2 bis 9 I 10 bis 13 I Gehaltsstufe 14

gruppe I------------+------------------+---------------------

I Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

I 5 523 5 904 6 265

II 4 970 5 316 5 640

III 4 416 4 728 5 013

IV 3 861 4 130 4 391

V 3 314 3 539 3 758

  1. c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2

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I in den Gehaltsstufen I

in der I-------------+-----------------I ab der

Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13

gruppe I-------------+-----------------+---------------------

I Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

I 2 701 2 922 3 145

II 2 215 2 391 2 572

III 1 780 1 914 2 049

IV 1 488 1 596 1 706

V 1 241 1 331 1 423

  1. d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

---------------+-------------------------------+---------------------

I in den Gehaltsstufen I

in der I-------------+-----------------I ab der

Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13

gruppe I-------------+-----------------+---------------------

I Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

I 2 103 2 297 2 472

II 1 775 1 924 2 053

III 1 483 1 600 1 708

IV 1 236 1 341 1 423

V 889 959 1 024

  1. e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

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I in den Gehaltsstufen I

in der I------------+------------------I ab der

Dienstzulagen- I 1 bis 10 I 11 bis 15 I Gehaltsstufe 16

gruppe I------------+------------------+---------------------

I Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

I 1 666 1 701 1 812

II 1 236 1 278 1 372

III 1 157 1 185 1 256

IV 832 854 908

V 581 593 624

VI 404 426 462

(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.

(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.

(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.

(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird.

(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.

(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.

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