Auflösung
§ 56.
(1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst
- 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
- 2. durch Beschluß des obersten Organs,
- 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen,
- 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.
(2) Die Auflösung durch Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
(4) Ist der Verein durch Beschluß des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
(5) Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ein Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem der Auflösungsbeschluß genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072180
alte Dokumentnummer
N5197820943L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)