§ 56 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

Auflösung

§ 56.

(1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst

  1. 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
  2. 2. durch Beschluß des obersten Organs,
  3. 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen,
  4. 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.

(2) Die Auflösung durch Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

(4) Ist der Verein durch Beschluß des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.

(5) Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbeschluß genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028771

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