§ 56 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Auflösung

§ 56.

(1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst

  1. 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
  2. 2. durch Beschluß des obersten Organs,
  3. 3. nach Ablauf eines Jahres ab Wegfall aller Konzessionen,
  4. 4. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen,
  5. 5. soferne über das Vereinsvermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

(2) Die Auflösung durch Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

(4) Ist der Verein durch Beschluß des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.

(5) Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbeschluß genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40119904

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