§ 55 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen Behördenzuständigkeit

§ 55

(1) § 55.Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

  1. 1. in erster Instanz dem zuständigen Militärkommando und
  2. 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)