LGBl. Nr. 18/2008
§ 54a
Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler
vor der Sonderwahlbehörde
Bei Ausübung des Wahlrechts vor den Sonderwahlbehörden sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des § 33 Abs. 2 von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
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