LGBl. Nr. 18/2008, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 92/2021
§ 54a
Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler
vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
Bei Ausübung des Wahlrechts vor den Sonderwahlbehörden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des § 33 Abs. 2 von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig. Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß § 34 Abs. 5a unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen.
29.12.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)