§ 54a LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

LGBl. Nr. 18/2008, LGBl. Nr. 64/2014

§ 54a

Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler
vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1

Bei Ausübung des Wahlrechts vor den Sonderwahlbehörden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des § 33 Abs. 2 von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

19.12.2014

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