§ 54.
In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:
- 1. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
- 2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
Schlagworte
Schülerbücherei, Schreibmaschine
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40014146
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)