§ 54 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 54.

In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:

  1. 1. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
  2. 2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.

Schlagworte

Schülerbücherei, Schreibmaschine

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40014146

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