§ 54.
In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:
- 1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte 0,875, bei mehr als drei Klassen 1,75 Werteinheiten,
- 2. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
- 3. für die Verwaltung
- a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
- b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
- c) der Schreib- und Büromaschinen,
- d) der Laboratoriumseinrichtungen,
- e) der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
- f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
- g) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
- sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,437 Werteinheiten,
- 4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten. Darüber hinaus sind Lehrer, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Schlagworte
Schülerbücherei, Schreibmaschine
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12105514
alte Dokumentnummer
N6199115678J
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