§ 54 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

§ 54.

In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:

  1. 1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte 0,875, bei mehr als drei Klassen 1,75 Werteinheiten,
  2. 2. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
  3. 3. für die Verwaltung
  1. a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
  2. b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
  3. c) der Schreib- und Büromaschinen,
  4. d) der Laboratoriumseinrichtungen,
  5. e) der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
  6. f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
  7. g) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
  1. 4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten. Darüber hinaus sind Lehrer, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Schlagworte

Schülerbücherei, Schreibmaschine

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105514

alte Dokumentnummer

N6199115678J

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