Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und
forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 54.
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 55) - beträgt, soweit nicht die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind, 23 Wochenstunden.
(2) Für den Unterricht in den fachtheoretischen Gegenständen sowie in den Gegenständen Mathematik, Deutsch, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung und Rechtskunde beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung 19 Wochenstunden.
(3) Für den praktischen Unterricht beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung 26,5 Wochenstunden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101469
alte Dokumentnummer
N6198511297T
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