§ 54 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und
forstwirtschaftliche Fachschulen

§ 54.

(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 55) - beträgt, soweit nicht die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind, 23 Wochenstunden.

(2) Für den Unterricht in den fachtheoretischen Gegenständen sowie in den Gegenständen Mathematik, Deutsch, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung und Rechtskunde beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung 19 Wochenstunden.

(3) Für den praktischen Unterricht beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung 26,5 Wochenstunden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101469

alte Dokumentnummer

N6198511297T

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