Studierendenausweis
§ 54.
Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40270676
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