Abfertigung
§ 54
(1) § 54.Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.
Die Abfertigung beträgt im Falle des
1. § 175 BDG 1979 ............................ 6 Monatsbezüge,
2. § 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979
a) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer
bis zu sechs Jahren .................... 6 Monatsbezüge,
b) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer
von mehr als sechs Jahren .............. 8 Monatsbezüge
ohne die
Dienstzulage
gemäß § 49 Abs. 2,
3. § 177 BDG 1979 ............................ 10 Monatsbezüge.
(3) Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Kinderzulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.
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