§ 54 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Abfertigung

§ 54

(1) § 54.Universitäts(Hochschul)assistenten, deren Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, gebührt eine Abfertigung. Die Abfertigung gebührt jedoch Universitäts(Hochschul)assistenten, die keinen Antrag auf Weiterbestellung gestellt haben, nur dann, wenn der unmittelbare Vorgesetzte (§ 4 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes) schriftlich bestätigt, daß eine Weiterbestellung nicht befürwortet wird.

Die Abfertigung beträgt, soweit nicht die Abs. 3 oder 4

anzuwenden sind, nach einer Verwendungsdauer als

Universitäts(Hochschul)assistent

von mehr als 2 Jahren ..................... 5 Monatsbezüge,

von 6 Jahren .............................. 8 Monatsbezüge,

und von 10 Jahren ......................... 10 Monatsbezüge.

Die Abfertigung für Universitäts(Hochschul)assistenten,

die nach § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216, weiter bestellt wurden und die die Lehrbefugnis als

Universitätsdozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder

praktische Eignung besitzen, beträgt, soweit nicht Abs. 4

anzuwenden ist, nach einer Verwendungsdauer

von 10 Jahren ............................ 12 Monatsbezüge,

von 12 Jahren ............................ 14 Monatsbezüge,

von 14 Jahren ............................ 16 Monatsbezüge,

von 16 Jahren ............................ 18 Monatsbezüge,

von 18 Jahren ............................ 20 Monatsbezüge.

(4) Die Abfertigung eines Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 geendet hat und der eine ihm angetragene Planstelle im Bundesdienst, für die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, nicht angenommen hat, darf jedoch im Falle des Abs. 2 fünf Monatsbezüge und im Falle des Abs. 3 zwölf Monatsbezüge nicht übersteigen.

(5) Wird ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 bis 4 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)