§ 54 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Abfertigung

§ 54

(1) § 54.Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.

Die Abfertigung beträgt im Falle des

1. § 175 BDG 1979 ............................ 6 Monatsbezüge,

2. § 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979

a) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer

bis zu sechs Jahren .................... 6 Monatsbezüge,

b) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer

von mehr als sechs Jahren .............. 8 Monatsbezüge

ohne die

Dienstzulage

gemäß § 48 Abs. 2,

3. § 177 BDG 1979 ............................ 10 Monatsbezüge.

(3) Wird ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Kinderzulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.

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