§ 52
§ 52. Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 49 ist auf Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 62 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Motorflugzeug jener Typen auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
(3) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 lit. b und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)