§ 52
§ 52. Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 49 ist auf Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Linienpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen D, E oder F, für die die Erweiterung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
(3) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 lit. b und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
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