§ 52
§ 52. Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 49 ist auf Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 62 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Motorflugzeug jener Typen auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
(3) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 lit. b und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
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