§ 50 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

§ 50.

(1) Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte obliegt den Eichbehörden.

(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die Organe der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bezeichneten Aufsichtsorgane sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Eichstempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren.

(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145350

alte Dokumentnummer

N9195016650J

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