§ 4a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 4a

(1) Im Anerkennungsbescheid nach § 4 Abs. 1 ist auch anzugeben,

  1. 1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringen haben und
  2. 2. für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung höchstens zugelassen wird.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 675/1991)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 675/1991)

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