§ 4a
(1) Im Anerkennungsbescheid nach § 4 Abs. 1 ist auch anzugeben,
- 1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringen haben und
- 2. für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung höchstens zugelassen wird.
(2) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach § 54a Abs. 2 weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.
(3) Eine vom Rechtsträger nach § 39a erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.
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