§ 4a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 4a

(1) Im Anerkennungsbescheid nach § 4 Abs. 1 ist auch anzugeben,

  1. 1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringen haben und
  2. 2. für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung höchstens zugelassen wird.

(2) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach § 54a Abs. 2 weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.

(3) Eine vom Rechtsträger nach § 39a erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)