§ 4a
(1) Im Anerkennungsbescheid nach § 4 Abs. 1 ist auch anzugeben,
- 1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringen haben und
- 2. für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung höchstens zugelassen wird.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 675/1991)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 675/1991)
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