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§ 4a VetGÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2025

Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze

§ 4a.

(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß § 2 kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.

(2) Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können Lenker und Lenkerinnen, weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge sowie Fußgänger und Fußgängerinnen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.

(3) Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge, sonstige Insassen und Insassinnen sowie Fußgänger und Fußgängerinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20012865

Dokumentnummer

NOR40269351

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