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§ 4 VetGÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2025

Befugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten

§ 4.

(1) Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, ermächtigt,

  1. 1. Lenkerinnen und Lenker von Transportmitteln zum Anhalten aufzufordern,
  2. 2. das Vorliegen der Voraussetzungen der rechtmäßigen Verbringung von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zu überprüfen,
  3. 3. die zur Überprüfung notwendigen Dokumente zu verlangen,
  4. 4. eine klinische Untersuchung der verbrachten Tiere vorzunehmen und
  5. 5. Proben zur Laboruntersuchung von verbrachten Tieren zu entnehmen.

(2) Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, Folgendes anordnen:

  1. 1. die Untersagung und Hinderung an der Einreise und die Zurückweisung an der Grenze,
  2. 2. das Betreten und Durchsuchen von Fahrzeugen und Behältnissen,
  3. 3. das Abschleppen des Fahrzeuges,
  4. 4. die Untersagung und Hinderung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und die Untersagung der Weiterfahrt, beispielsweise durch Abnahme des Fahrzeugschlüssels oder durch Anbringen von technischen Sperren,
  5. 5. die Abnahme von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zum Zweck des Verfalles gemäß § 76 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. 1 Nr. 53/2024,
  6. 6. die Erteilung von Anordnungen für die Benützung der Straße und
  7. 7. die Anordnung der Anhaltung durch deutlich sichtbare Anhaltezeichen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 8 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, im Rahmen der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.

(4) Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.

Schlagworte

Lebensmittelrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20012865

Dokumentnummer

NOR40269349

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