Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung
§ 3.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten, deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20012865
Dokumentnummer
NOR40269348
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