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§ 2 VetGÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2025

Tiere gelisteter Arten

§ 2.

Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere, die in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über Grenzen, die einer außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die betreffenden Staatsgrenzen genannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20012865

Dokumentnummer

NOR40269347

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