§ 2 VetGÜV

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2025

Tiere gelisteter Arten

§ 2.

Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind Tiere der Arten und Artengruppen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.06.2022 S. 30, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind.

Schlagworte

Maulseuche

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20012865

Dokumentnummer

NOR40269047

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)