§ 4a StubeiV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2022

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für ukrainische Staatsangehörige

§ 4a.

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/23 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2023

Gesetzesnummer

20010724

Dokumentnummer

NOR40246697

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