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§ 4a 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1958

§ 4a.

Pachtverträge, die über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften (§ 1) zwischen der Inanspruchnahme dieser Liegenschaften durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1958 mit der Maßgabe, daß die Felder nach der Aberntung zu übergeben sind. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig.

vgl. Art. IV Abs. 1 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958

Schlagworte

landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000287

Dokumentnummer

NOR12005816

alte Dokumentnummer

N11958125750

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