§ 4.
Hinsichtlich jener land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die freihändig veräußert werden sollen, hat die gemäß § 3 Abs. 2 gebildete Kommission im Einzelfall Vorschläge über die Person des Erwerbers, die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsbedingungen zu erstatten. Hiebei hat sie die in den §§ 6 und 7 aufgestellten Grundsätze zu beachten.
Schlagworte
landwirtschaftliche Vermögenswerte, Vertragsbedingungen
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000287
Dokumentnummer
NOR12005551
alte Dokumentnummer
N11957125670
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