§ 3.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen erklärt namens der Republik Österreich als Eigentümer nach Anhörung einer bei ihm zu bildenden Kommission, welche der land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die gemäß § 2 zu veräußern sind, freihändig und welche im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden.
(2) Der Kommission gehören drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, je zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je ein Vertreter der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Inneres, für soziale Verwaltung sowie für Landesverteidigung und zwei Vertreter des Bundeslandes, in dem die land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte gelegen sind, an.
(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Die Beschlußfassung der Kommission erfolgt mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Schlagworte
landwirtschaftliche Vermögenswerte
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000287
Dokumentnummer
NOR12005550
alte Dokumentnummer
N11957125660
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