§ 2.
Soweit die im § 1 genannten Vermögenswerte auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, sind sie zu veräußern, sofern sie nicht für Zwecke der Republik Österreich benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000287
Dokumentnummer
NOR12005549
alte Dokumentnummer
N11957125650
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