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§ 2 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1957

§ 2.

Soweit die im § 1 genannten Vermögenswerte auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, sind sie zu veräußern, sofern sie nicht für Zwecke der Republik Österreich benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000287

Dokumentnummer

NOR12005549

alte Dokumentnummer

N11957125650

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