Artikel I.
§ 1.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Vermögenswerte, die während der deutschen Besetzung Österreichs für Zwecke der Wehrmacht oder der Reichsverteidigung auf Grund von Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen durch das Deutsche Reich erworben worden sind.
(2) Derartige Erwerbungen stellen nur dann eine Entziehung im Sinne der Rückstellungsgesetze dar, wenn im Einzelfall die damals geltenden Gesetze mißbräuchlich angewendet worden sind oder der Eigentümer lediglich auf Grund politischer Verfolgung zur Veräußerung genötigt worden ist.
Schlagworte
deutsches Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000287
Dokumentnummer
NOR12005548
alte Dokumentnummer
N11957125640
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)