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§ 4 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1957

§ 4.

Hinsichtlich jener land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die freihändig veräußert werden sollen, hat die gemäß § 3 Abs. 2 gebildete Kommission im Einzelfall Vorschläge über die Person des Erwerbers, die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsbedingungen zu erstatten. Hiebei hat sie die in den §§ 6 und 7 aufgestellten Grundsätze zu beachten.

Schlagworte

landwirtschaftliche Vermögenswerte, Vertragsbedingungen

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000287

Dokumentnummer

NOR12005551

alte Dokumentnummer

N11957125670

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