vgl. Art. IV Abs. 1 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958
§ 4a.
Pachtverträge, die über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften (§ 1) zwischen der Inanspruchnahme dieser Liegenschaften durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1958 mit der Maßgabe, daß die Felder nach der Aberntung zu übergeben sind. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig.
vgl. Art. IV Abs. 1 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958
Schlagworte
landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000287
Dokumentnummer
NOR12005816
alte Dokumentnummer
N11958125750
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