§ 4
(1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
- 1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben und
- 2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden.
(2) In Betracht kommen Einrichtungen
- 1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 2. sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
- 3. sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
(3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
- 1. überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 3 dient und
- 2. eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
(4) Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
- 1. dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,
- 2. die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder
- 3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm nach Abschnitt VI obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2 und 3 ein Gutachten des Zivildienstrates einzuholen. Im Anerkennungsverfahren hat sich der Zivildienstrat zur Eignung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes, im Widerrufsverfahren zur Frage zu äußern, ob auf Grund bestehender Mängel oder wegen Verletzung der dem Rechtsträger obliegenden Pflichten die Anerkennung der Einrichtung widerrufen werden soll. Wird dieses Gutachten nicht binnen drei Monaten erstattet, so ist der Landeshauptmann berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.
(5a) Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung der Anzahl bereits zugelassener Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstrates einholen.
(6) Der Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem „Verlautbarungsblatt für den Zivildienst" ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
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