§ 4 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

§ 4

(1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann durch Bescheid als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannt sind.

(2) In Betracht kommen Einrichtungen

  1. 1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. 2. sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
  3. 3. sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

(3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie

  1. 1. überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 3 dient und
  2. 2. eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.

(4) Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

  1. 1. dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,
  2. 2. die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder
  3. 3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm nach Abschnitt VI obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2 und 3 ein Gutachten der Zivildienstoberkommission (Abschnitt VII) einzuholen. Langt dieses Gutachten nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Landeshauptmann ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem „Verlautbarungsblatt für den Zivildienst'' ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.

(7) Das Verzeichnis gemäß Abs. 6 hat der Bundesminister für Inneres vor Veröffentlichung dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Kenntnis zu bringen.

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