§ 4.
(1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
- 1. welche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;
- 2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;
- 3. welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 die Einrichtung zuzuordnen ist;
- 4. gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;
- 5. dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) In Betracht kommen Einrichtungen
- 1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 2. sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
- 3. sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
(3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
- 1. überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete dient und
- 2. eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
(4) Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
- 1. dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt oder
- 2. die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder
- 3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder
- 4. die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat oder
- (Anm.: Z 5 tritt mit 1.7.2019 in Kraft)
- 6. der Rechtsträger für diese Einrichtung drei Jahre lang keine Zivildienstpflichtigen durch Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 beantragt hat.
(4a) Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 kann vom Landeshauptmann von Amts wegen abgeändert werden, wenn im Zuge der behördlichen Überwachung festgestellt wird, dass in den drei vorangegangenen Jahren der angemeldete Bedarf jährlich im Durchschnitt weniger als 70 Prozent der in der Einrichtung zugelassenen Zivildienstplätze beträgt. Die zugelassene Anzahl der Zivildienstplätze kann auf den Durchschnittswert der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre abgesenkt werden.
(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, zu hören. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.
(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)
(6) Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40211677
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