§ 4 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

§ 4.

(1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,

  1. 1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;
  2. 2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;
  3. 3. welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 der Rechtsträger zuzuordnen ist.

(2) In Betracht kommen Einrichtungen

  1. 1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. 2. sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
  3. 3. sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

(3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie

  1. 1. überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 3 dient und
  2. 2. eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.

(4) Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

  1. 1. dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,
  2. 2. die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht,
  3. 3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder
  4. 4. die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat.

(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie nichtig.

(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)

(6) Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40154843

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