§ 4.
Diese Verordnung ist auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung), Repatriierungsfahrten unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind,, die Begleitperson nach § 3a sowie den Pendler-Berufsverkehr nicht anwendbar. Insbesondere auf Lenker und Betriebspersonal ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, anwendbar. (Anm. 1)
- (_____________
- Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:
- „I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.
- II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Gesetzesnummer
20011072
Dokumentnummer
NOR40222587
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