§ 4 Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2020

§ 4.

Diese Verordnung ist auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung), Repatriierungsfahrten, unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind, die Begleitperson nach § 3a, die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz sowie den Pendler-Berufsverkehr nicht anwendbar. Insbesondere auf Lenker und Betriebspersonal ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, anwendbar.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40223052

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