§ 4 Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 03.4.2020

§ 4.

Diese Verordnung ist auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung), Repatriierungsfahrten, die Begleitperson nach § 3a sowie den Pendler-Berufsverkehr nicht anwendbar. Insbesondere auf Lenker und Betriebspersonal ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40221941

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