§ 4 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Erhebungsmerkmale

§ 4.

(1) Folgende Merkmale sind zu erheben:

  1. 1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
  2. 2. Gesamtzahl der Beschäftigten
  1. a) Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
  2. b) Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
  1. 3. Gesamtumsatz.

(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.

(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.

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