§ 4 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2013

Erhebungsmerkmale

§ 4.

(1) Folgende Merkmale sind zu erheben:

  1. 1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
  2. 2. Gesamtzahl der Beschäftigten
  1. a) Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
  2. b) Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
  1. 3. Gesamtumsatz;
  2. 4. Bruttolöhne und -gehälter;
  3. 5. Geleistete Arbeitsstunden.

(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.

(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.

(4) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Bruttolöhne und -gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.

Schlagworte

Bruttogehalt

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40155815

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