Erhebungsmerkmale
§ 4.
(1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
- 1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
- 2. Gesamtzahl der Beschäftigten
- a) Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
- b) Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
- 3. Gesamtumsatz;
- 4. Bruttolöhne und -gehälter;
- 5. Geleistete Arbeitsstunden.
(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.
(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.
(4) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Bruttolöhne und -gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.
Schlagworte
Bruttogehalt
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20002684
Dokumentnummer
NOR40155815
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