Erhebungsmerkmale
§ 4
(1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
- 1. Identifikationsmerkmale der Unternehmen (Umsatzsteuernummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer);
- 2. Gesamtzahl der Beschäftigten;
- 3. Gesamtumsatz;
- 4. Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenen
Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 4 zu ermitteln.
(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) ist - erstmals über das dritte Quartal 2003 - die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 4 zu ermitteln.
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