Beirat
§ 4
(1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten des Schutzes der Wälder ein Beirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Vergabe des Gütezeichens sowie der internationalen Umweltpolitik zum Schutz der Wälder vorzulegen.
(2) Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
(3) Mitglieder des Beirates sind:
- 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
- 3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
- 4. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
- 5. ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen,
- 6. ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,
- 7. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Landarbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- 8. drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden nach Vorschlag des jeweiligen Bundesministers, die in Z 8 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Vorschlag der entsprechenden Interessenvertretung, die in Z 9 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Anhörung der österreichischen Gesellschaft für Natur- und Umweltschutz vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 1 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
Schlagworte
Naturschutz, Wirtschaftskammer Österreich
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10003048
Dokumentnummer
NOR40029214
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)