§ 4 Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Gütezeichen

§ 4

(1) Wird beim Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten zum Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Nutzung eine Kennzeichnung verwendet, so hat diese in folgender Form zu erfolgen: Das Gütezeichen hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund einen grünen Baum und die Aufschrift „Aus nachhaltiger Nutzung''. Die näheren Bestimmungen sind durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.

(2) Hinsichtlich des Inverkehrbringens im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des § 2 (Anm.: richtig: § 3).

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