Beirat
§ 4
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten des Schutzes der Wälder ein Beirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Vergabe des Gütezeichens sowie der internationalen Umweltpolitik zum Schutz der Wälder vorzulegen.
(2) Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
(3) Mitglieder des Beirates sind:
- 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
- 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
- 3. ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
- 5. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
- 6. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
- 7. ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,
- 8. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- 9. drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden nach Vorschlag des jeweiligen Bundesministers, die in Z 8 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Vorschlag der entsprechenden Interessenvertretung, die in Z 9 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Anhörung der österreichischen Gesellschaft für Natur- und Umweltschutz vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 1 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
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