Anspruchsberechtigung
§ 4
(1) Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann, sofern
- 1. zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2. die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall vorliegt und
- 3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind.
(2) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, daß der Träger der Krankenanstalt
- 1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt,
- 2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt und
- 3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 1 genannten Personen geschlossen hat, dem die in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrunde liegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)