Anspruchsvoraussetzungen
§ 4.
(1) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht
- 1. bei Sterilität der Frau
- a) tubaren,
- b) durch Endometriose bedingten oder
- c) durch polyzystisches Ovar bedingten
Ursprungs oder
- 2. bei Sterilität des Mannes.
(2) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
(3) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation
- 1. die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2. im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit
- a) der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b) einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
- c) einer auf Grund einer Ausnahme gemäß §5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
- d) eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme von 50% der Kosten gemäß §2 Abs.2
vorliegt und
- 3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des §3 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz1967, BGBl. Nr.376, erfüllt sind.
(5) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
- 1. eine Zulassung nach §5 Abs.2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
- 2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§5) verfügt und
- 3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs.4 genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Abs.1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.
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